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Veröffentlichung von Jubiläen im Amtsblatt


Allgemeine Informationen

Das Alter von Personen und auch ein Ehejubiläum sind grundsätzlich nach den Maßgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschützt. Sofern keine sonstige gesetzliche Rechtsgrundlage besteht, bedarf es für die Veröffentlichung dessen einer Einwilligung der betroffenen Person(en) nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Hierauf hat der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) mittels Schreibens zum Umgang mit der Veröffentlichung von Altersjubiläen in Amtsblättern hingewiesen. Es besteht für die Kommunen zwar das Recht, bestimmte Daten zu erheben, aber kein automatisches Recht zur Veröffentlichung bei Fehlen eines Widerspruchs, sodass eine Veröffentlichung nur noch mit zuvor erteilter Einwilligung des Betroffenen als rechtlich zulässig angesehen werden kann. Ein abweichendes Verhalten ist für die Stadtverwaltung Ellrich nicht möglich.

Damit ist auf Grundlage des Schreibens vom Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die bisherige Praxis: Veröffentlichungsstopp bei Widerspruch, umzuwandeln in: Veröffentlichung nur nach aktiver Einwilligung durch die betreffende Bürgerin bzw. des betreffenden Bürgers.

Die Einwilligung unterliegt wiederum bestimmten Voraussetzungen, die sich aus Art. 4 Nr. 11 DSGVO ergeben. Sie muss freiwillig sein, für einen genau bestimmten Sachverhalt gelten, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen. Die betroffene Person kann die Einwilligung entweder ausdrücklich erklären oder - so der Gesetzeswortlaut - mit einer bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, vornehmen.

Will heißen: Ein Schweigen der Person genügt nicht, sondern für die Einwilligung ist eine aktive Handlung des Betroffenen erforderlich.

 

Ergänzend erlauben wir uns folgenden Hinweis: Nach der DSGVO ist die Einwilligung zwar nicht formgebunden, aber weil den Verwender der Daten die Nachweispflicht zur Einwilligung trifft, vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO, empfiehlt sich eine schriftlich oder jedenfalls elektronisch (bspw. per E-Mail) abgegebene Einwilligungserklärung. Für die Einwilligungserteilung und deren Dokumentation wurde die vom Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereitgestellte Muster-Einwilligung verwendet.

 

Zusätzlich können Sie sich das Formular bei unserem Einwohnermeldeamt aushändigen lassen.


Ansprechpartner

Sachgebiet Inneres

 

Frau Othmani
Telefon (036332) 25119


Formulare

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